↑Seit 1919 sind in Deutschland durch die Abschaffung der Standesvorrechte des Adels keine früheren Erstgeburtstitel Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens. Gemäß einer Auskunft des Familienarchivs der Hessischen Hausstiftung verhält es sich in der Namensfrage wie folgt: „wenn Sie nach dem Familiennamen fragen, so lautet er für alle Mitglieder des Hauses Hessen seit 1920 ,Prinz und Landgraf von Hessen‘“. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat diesen Namen am 22. Dezember 1956 bestätigt. „Landgraf“ ist hier also Namensbestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens und kein überholter Primogeniturtitel. Und doch wird er gewissermaßen so gehandhabt: dadurch, dass alle anderen Familienmitglieder im öffentlichen Auftreten ihren Namen auf „Prinz/essin von Hessen“ verkürzen und nur der Chef des Hauses seinen Namen auf „Landgraf von Hessen“ verkürzt.